Klagen gegen Bebauung am Leipziger Platz ohne Erfolg
Die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat am Dienstag Nachbarklagen gegen Vorbescheide für die Bebauung des Grundstücks des früheren Wertheim-Kaufhauses verhandelt.
Das derzeit unbebaute Grundstück mit einer Gesamtfläche von ca. 20.000 qm liegt zwischen der Leipziger Straße und Voßstraße und schließt an einer Seite an den Leipziger Platz an. Nach einem 2010 festgesetzten Bebauungsplan sollen dort u.a. Verkaufsflächen mit insgesamt 36.000 qm entstehen. Ein Anteil von 30% an der Gesamtgeschossfläche von 89.000 qm ist für Wohnungen vorbehalten.
Im Jahr 2009 erteilte das Bezirksamt Mitte dem Investor zwei Vorbescheide für die Bebauung des Grundstücks. Diese erklären im Wesentlichen die geplanten Baukörper mit vier zur Voßstraße hin ausgerichteten Wohntürmen von ca. 36 m Höhe und die Geschossfläche für zulässig. Hiergegen wandten vier Eigentümer umliegender Grundstücke ein, die mit den Vorbescheiden für zulässig erklärte Bebauung führe zu einer unzumutbaren Verkehrsbelastung in der Voßstraße. Das Bauvorhaben halte überdies die gebotenen Abstandsflächen nicht ein. Es erweise sich daher als rücksichtslos.
Ein Verfahren konnte gütlich beigelegt werden. Ein weiterer Kläger nahm seine Klage auf gerichtlichen Hinweis zurück. Die übrigen Klagen wurden abgewiesen. Zwar sei die Wirksamkeit des 2010 für das Bauvorhaben festgesetzten Bebauungsplans zweifelhaft. Dies könne jedoch offen bleiben. Denn auch die Unwirksamkeit unterstellt, werde durch die Regelungen der Vorbescheide nicht in Nachbarrechte eingegriffen. Mit der Rüge einer Verletzung der Abstandsflächenvorschriften konnten die Kläger nicht durchdringen.
Der Investor sicherte bezüglich zweier Wohntürme eine Umplanung zu. Im Übrigen seien die Nachbarn in der baulichen Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke nicht beschränkt. Der Umfang des durch das Vorhaben ausgelösten Verkehrslärms stehe mit den Vorbescheiden noch nicht abschließend fest. Die Umweltauswirkungen des Vorhabens seien erst im Rahmen eines anschließenden Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen.
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