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Ab dem 12. April 2026 gilt in Deutschland ein einheitliches Verkaufsverbot für größere *Lachgas*-Kartuschen. Berliner Behörden sehen darin einen Schritt zur besseren Förderung von Umwelt- und Gesundheitsschutz.
Regelung im Kern
Das neue Gesetz, verankert im NpSG (Neue-psychoaktive-Substanzen-Gesetz), untersagt den Verkauf von Kartuschen mit einem Füllvolumen von mehr als acht Gramm. Das gilt für stationäre Geschäfte, Online-Handel und Verkaufsautomaten gleichermaßen.

Außerdem ist die Abgabe, der Erwerb sowie der Besitz von Lachgas durch Personen unter 18 Jahren komplett verboten. Als Ausnahme bleiben Kartuschen mit einem Füllvolumen unter acht Gramm für professionelle Anwendungen, etwa als Treibmittel für Schlagsahne, erlaubt.
Warum Berlin das Gesetz unterstützt
Die Berliner Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU), die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege (SenWGP) sowie die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) begrüßten die nationale Regelung. In einer Mitteilung vom 9. April 2026 bezeichneten sie das Verbot als wichtigen Beitrag zum Schutz von Gesundheit und Umwelt.

Die SenWGP hatte sich aktiv in der Unterarbeitsgruppe „Lachgas“ innerhalb der Arbeitsgruppe Suchthilfe der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden eingebracht. Ziel dieser fachlichen Abstimmung war es, landesweit einheitliche Maßnahmen gegen den Missbrauch von Lachgas zu entwickeln.
Zusätzlich weist das Landesprogramm „Na klar – unabhängig bleiben“ speziell auf die Risiken des Lachgaskonsums hin und informiert Angehörige, Fachkräfte und Jugendliche.
Bewertungen zu Gesundheitsrisiken
Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hatte bereits am 9. Mai 2025 in seiner Mitteilung Nr. 016/2025 auf mögliche gesundheitliche Folgen durch Distickstoffmonoxid (N2O) hingewiesen. Die Stellungnahme diente als fachliche Grundlage für die bundesweite Debatte über Regulierungsoptionen.











