Eilverfahren: Gericht verbietet Veröffentlichung von Daten in Smiley-Listen
Das Verwaltungsgericht hat in zwei Eilverfahren entschieden, dass die Bezirke Lichtenberg und Pankow keine Daten zu ansässige Lebensmittelbetrieben in den sogenannten Smiley-Listen im Internet veröffentlichen dürfen.
In den Smiley-Listen veröffentlichen die beiden Bezirke die Anzahl der Minuspunkte, die sie bei Kontrollen von Lebensmittelbetrieben in bestimmten Rubriken des Hygiene-Kontrollsystems vergeben haben. Aber der Verbraucher sieht nicht den konkreten Anlass der Minuspunktvergabe. Außerdem sind den Minuspunkten Zensuren zugeordnet.
Jetzt wandten sich zwei mit 11 bzw. 19 Minuspunkten (das entspricht jeweils der Note „Gut“) bewertete Betriebe im Eilverfahren gegen die Veröffentlichung. Die 14. Kammer untersagte in beiden Fällen vorerst die beabsichtigte Veröffentlichung. Das Gericht begründet sein Urteil mit einer fehlenden Rechtsgrundlage. Laut Gericht spricht viel dafür, dass das Verbraucherinformationsgesetz im Lebensmittelbereich nur Warnungen vor konkreten Erzeugnissen erlaube. Es dürfen nur festgestellte Verstöße veröffentlicht werden, nicht nur bloße Bewertungen.
Die Minuspunkte und Noten seien nicht aussagekräftig genug. Nutzer können demnach nicht erkennen, welche Tatsachen hinter der Bewertung steckten und ob es um produktbezogene Hygienemängel geht oder um im Vorfeld liegende Fragen der Betriebsorganisation.
Gegen die Beschlüsse ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.