Das Verwaltungsgericht Berlin hat einem Spätkauf das Gewerbe entzogen, weil dieser Alkohol an Minderjährige verkaufte. Laut Gericht wurde auch Alkohol an Jugendliche verkauft, die anschließend so betrunken waren, dass sie in ein Krankenhaus eingeliefert werden mussten.

Nach Angaben des Gerichts betrieb der Kläger seit Juli 2007 einen Spätkauf mit Getränken und ein Internetcafe. Dafür hatte der Einzelhändler eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz. Im Sommer 2012 zeigten Eltern das Geschäft an, weil der Händler Alkohol an ihre minderjährigen Kinder verkaufte.

Daraufhin widerrief das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf die Gaststättenerlaubnis des Klägers. Auch jede gewerbliche Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken und das Bereitstellen von Internetanschlüssen sowie den Verkauf von Snacks, Zeitungen und Zeitschriften wurden dem Händler verboten. Dagegen klagte der Besitzer und machte geltend, dass er nicht selbst Alkohol an die Jugendlichen verkauft hat. Außerdem sollen manche Jugendliche deutlich älter ausgesehen haben. Der Händler argumentierte, dass man 17- und 18-Jährige häufig nicht voneinander unterscheiden könnte.

Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Die Richter waren der Meinung, dass es dem Kläger an der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit mangele. Die Gewerbeuntersagung sah das Gericht demnach als rechtmäßig an. Begründet wurde das Urteil damit, dass der Kläger wiederholt und erheblich gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen habe, indem er Spirituosen an Personen unter 18 Jahren und Bier an Jugendliche unter 16 Jahren verkauft habe. Auch sollen Käufer, die teilweise erst 13 Jahre alt gewesen seien, durch den Alkoholkonsum volltrunken bis zur Bewusstlosigkeit geworden sein. Sie mussten ins Krankenhaus eingeliefert werden. Der Spätiverkäufer hätte im Zweifel das Alter der Käufer kontrollieren müssen.

Der Kläger kann nun gegem das Urteil einen Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stellen.