Berlin – Männer können sich im Land Berlin nicht zur Frauenvertreterin wählen lassen. Sie haben dazu weder das aktive noch das passive Wahlrecht. Dies wurde durch das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Nach Angaben des Gerichts ist der Kläger im vorliegenden Fall Richter an einem Berliner Amtsgericht. Der Mann soll im November 2012 bei seiner Präsidentin das aktive und passive Wahlrecht für die bevorstehende Wahl der Frauenvertreterin beantragt haben. Als dies agelehnt wurde, schlugen fünf weibliche Beschäftigte des Amtsgerichts dem Wahlvorstand den Kläger als Kandidaten für die Wahl der Frauenvertreterin vor. Zunächst nahm ihn der Wahlvorstand mit auf die Liste „Bekanntmachung der Kandidatinnen“. Später teilte der Wahlvorstand dem Mann mit, dass er weder wählen noch gewählt werden könne, weil er eben ein Mann sei. Das Gericht lehnte damals den Eilantrag des Klägers ab.

Eine weitere Klage wurde nun erneut abgelehnt. Die Richter argumentierten mit dem Landesgleichstellungsgesetz (LGG). Danach seien für das Amt der Frauenvertreterin nur weibliche Beschäftigte wahlberechtigt und wählbar. Der Kläger als Mann gehöre nicht zu diesem Personenkreis.

Laut Gericht dürfe nach dem Grundgesetz der Staat faktische Nachteile, die typischerweise Frauen träfen, durch begünstigende Regelungen ausgleichen. Eine solche ausgleichende Regelung habe der Berliner Gesetzgeber mit dem Landesgleichstellungsgesetz geschaffen. Der Kläger kann sich demnach nicht auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz berufen, weil auch danach eine unterschiedliche Behandlung zum Ausgleich bestehender Ungleichheiten gerechtfertigt sei.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.