Urteil zum BER: Vollen Schallschutz muss umgesetzt werden
Am Freitag hat das Oberverwaltungsgericht das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg dazu verpflichtet, Druck auf die BER-Betreiber auszuüben, damit die das im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Schallschutzprogramm umsetzen. Eine Verschiebung des Eröffnungstermins lehnte das Gericht ab.
Die Antragsteller, wollten mit ihrer Klage durchsetzen, dass ihre Ansprüche aus dem Schallschutzprogramm nun endlich umgesetzt werden. Notfalls sollte das Gericht den neuen Eröffnungstermin für den BER nochmals verschieben. Doch dazu konnte sich das Gericht nicht durchringen.
Zu den Antragstellern gehörten Eigentümer von Grundstücken im näheren Umfeld des neuen Flughafens Berlin Brandenburg. Sie haben einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich bzw. Einbau von Schallschutzmaßnahmen für den Tagzeitraum, die sicherstellen, dass im Rauminnern der Wohngebäude bei geschlossenen Fenstern keine höheren A-bewerteten Maximalpegel als 55 dB(A) auftreten.
Laut Gericht ergibt sich dies aus den Lärmschutzauflagen des Planfeststellungsbeschlusses für den Tagzeitraum und wurde vom Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 2006 bestätigt (Urteil vom 16. März 2006 – BVerwG 4 A 1075.04). Der von den BER-Planern bislang angebotene Schallschutz bleibt hinter diesem allein maßgeblichen Schutzziel zurück und ist daher unzureichend. Er beruht auf der unzutreffenden Annahme, dass der Maximalpegel von 55 dB(A) im Rauminnern pro Durchschnittstag der sechs verkehrsreichsten Monate bis zu sechs Mal überschritten werden darf. Damit haben die Flughafenbauer die planfestgestellten Schutzauflagen systematisch verfehlt.
Wie das Gericht weiter feststellte sind die Antragsteller entgegen der Auffassung des Ministeriums auch nicht verpflichtet, für einen Übergangszeitraum bis zum Jahr 2015 einen herabgestuften Schallschutz hinzunehmen. Ein solcher ist im Planfeststellungsbeschluss ebenso wenig vorgesehen wie eine etappenweise Umsetzung des geltenden Schallschutzprogramms.
Zwar hatten die Grundstücksbesitzer auch versucht eine Verschiebung des für den 17. März 2013 vorgesehenen Eröffnungstermins zu erreichen. Eine derartige Untersagung wies das Gericht jedoch zurück, weil eine Verschiebung der Inbetriebnahme des Flughafens zum vorgesehenen Zeitpunkt, als unverhältnismäßig angesehen wurde.