Nach gescheiterter Bewerbung als Sekretärin muss Firma zahlen

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Ein Gericht in Mainz hat einem Mann 3.600 Euro Entschädigung zugesprochen, weil seine Bewerbung auf eine als „Sekretärin“ ausgeschriebene Stelle nicht berücksichtigt wurde. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz sah in der Ausschreibung eine geschlechtsspezifische Benachteiligung.

Urteil und Begründung

In der am Dienstag veröffentlichten Entscheidung (AZ: 4 SLa 158/25) stellte das Gericht fest, dass die Stellenanzeige eines Unternehmens aus der Gesundheitsbranche männliche Bewerber systematisch ausschloss. Der Kläger erhielt deshalb eine Entschädigung in Höhe von 3.600 Euro – demnach entspricht die Summe einem Bruttomonatsgehalt.

Akten und Richterhammer auf einem Gerichtstisch
Das Landesarbeitsgericht bestätigte die geschlechtsspezifische Benachteiligung.

Argumente der Gegenseite

Die beklagte Firma hatte die Ernsthaftigkeit der Bewerbung angezweifelt. Sie verwies darauf, dass der Bewerber rund 400 Kilometer entfernt wohne und bezweifelte, dass er die Stelle tatsächlich anstrebe.

Außerdem machte das Unternehmen geltend, der Mann habe bereits bei mehr als einem Dutzend ähnlicher Fälle Entschädigungsansprüche geltend gemacht. Diese Hinweise wertete das Gericht zwar als Indiz, nicht jedoch als ausreichenden Beleg für einen rechtsmissbräuchlichen Kläger.

Überqualifizierung und Umzugsbereitschaft

Der Kläger ist gelernter Industriekaufmann und besitzt zudem einen Hochschulabschluss als Bachelor of Laws. Das Gericht folgte der Auffassung nicht, dass seine Qualifikation automatisch bedeute, er wolle die Position nicht.

Person packt Umzugskartons in einer Wohnung
Der Kläger erklärte seine Umzugsbereitschaft gegenüber dem Arbeitgeber.

In seiner Bewerbungs-E-Mail hatte der Mann deutlich gemacht, dass er zu einem Umzug bereit sei. Diese Erklärung stärkte seine Glaubwürdigkeit vor dem Berufungsgericht.

Vorinstanz und Beweiserbringung

Das Arbeitsgericht Mainz hatte in erster Instanz eine Entschädigung noch abgelehnt, weil das Unternehmen bestritten hatte, die Bewerbung erhalten zu haben. Im Berufungsverfahren konnte der Kläger dagegen Nachweise vorlegen, dass die E-Mail gelesen worden war.

daw, epd

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