Urteil: Sony muss Entschädigung für Benachteiligung einer schwangeren Frau zahlen

Im Jahr 2005 traf Sony einen folgeschweren Entschluss. Der Konzern besetzte eine Stelle im Marketing nicht mit einer zur damaligen Zeit schwangeren Frau, sondern mit einem Mann. Vielleicht hätte man sich damals nicht auch noch zu dem Spruch hinreissen lassen sollen: „…sie solle sich doch auf ihr Kind freuen“. Das wollte die Schwangere jedenfalls nicht auf sich sitzen lassen und verklagte ihren Arbeitgeber.

Am Dienstag bestätigte das Landesarbeitsgericht Berlin in einer erneuten Sitzung die Entscheidung des Arbeitsgerichts, mit der Sony zur Zahlung einer Entschädigung wegen einer geschlechtsspezifischen Benachteiligung einer Arbeitnehmerin verurteilt worden war.

Die Arbeitnehmerin war bei Sony im Bereich „International Marketing“ als eine von drei Abteilungsleitern beschäftigt. Im September 2005 wurde die Stelle des Vorgesetzten frei. Der Elekronikhersteller besetzte diese mit einem Mann und nicht mit der damals schwangeren Klägerin. Diese fühlte sich benachteiligt und zog vor Gericht, um die Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts einzuklagen. Sie habe die Stelle wegen ihrer Schwangerschaft nicht erhalten. Sony behauptet dagegen, für die getroffene Auswahl sprächen sachliche Gründe.

Zwar konnte auch das Landesarbeitsgericht keinen Nachweis über die wahren Beweggründe führen, hat aber angenommen, bei einer “Gesamtwürdigung aller Umstände” spreche eine Vermutung dafür, dass die Arbeitnehmerin wegen ihrer Schwangerschaft nicht befördert worden sei.

Dabei wurde u. a. berücksichtigt, dass bei der Ablehnung ihrer Bewerbung seitens der Arbeitgeberin geäußert wurde, „sie solle sich doch auf ihr Kind freuen“. Zudem wurden ihr trotz Nachfrage keine konkreten Gründe für die Beförderung eines Kollegen genannt, obwohl ihrer Bewerbung zuvor Chancen eingeräumt worden waren. Letztlich konnte Sony die Vermutung des Gerichts nicht widerlegen. Es war daher von einer geschlechtsspezifischen Benachteiligung auszugehen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

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