Tempelhofer Feld: Senat lehnt Einleitung eines Volksbegehrens ab
Am Dienstag hat der Senat den Antrag des Vereins „Demokratische Initiative 100% Tempelhofer Feld e. V.“ auf Einleitung des Volksbegehrens zum Erhalt des Tempelhofer Felds abgelehnt. Das hat er heute auf Vorlage von Stadtentwicklungs- und Umweltsenator Michael Müller beschlossen.
Demnach sind aus Sicht des Senats die im Gesetzesentwurf des Volksbegehrens „100% Tempelhofer Feld“ formulierten Ziele nicht zustimmungsfähig. Nach dem Willen des Volksbegehrens soll der Zustand des Tempelhofer Feldes vollständig erhalten bleiben. Die Weiträumigkeit und die naturräumlichen Funktionen sollen in ihrem Zustand bewahrt werden. Damit soll eine Bebauung an den Rändern durch das Gesetz ausgeschlossen werden.
Dazu erklärte Senator Müller: „Dies entspricht nicht den stadtentwicklungspolitischen Zielen des Senats. Der Senat plant, neben der 230 ha großen Freifläche in der Mitte des Tempelhofer Feldes, einige quartiersnahe Randgebiete auch für den Neubau dringend benötigter Wohnungen zu nutzen. Dabei geht es in erster Linie um die Schaffung von Wohnraum zu bezahlbaren Mieten.“
Im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung sollen am Rand des Tempelhofer Feldes auch Einrichtungen der sozialen Infrastruktur, z.B. Sport- und Freizeitflächen, Kindertagesstätten und Schulen, geschaffen werden. Nach den derzeitigen Planungen sollen an den Rändern des Tempelhofer Feldes etwa 4.700 Wohnungen entstehen. Die zentrale Parklandschaft soll erhalten bleiben. Nach Meinung des Senates ist die Verfolgung der Entwicklungsstrategien zur Schaffung von Wohnungen und Gewerbeflächen unter den Prämissen des Gesetzentwurfes des Volksbegehrens „100% Tempelhofer Feld“ nicht mehr möglich. Daher hat der Senat diesen Gesetzentwurf abgelehnt.
Nun entscheidet das Abgeordnetenhaus
Der Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens soll jedoch den formalen und inhaltlichen Anforderungen der Verfassung von Berlin und des Abstimmungsgesetzes genügen und ist daher zulässig. Nach Ablehnung des Volksbegehrens durch den Senat kann das Abgeordnetenhaus nun innerhalb einer Frist von vier Monaten entscheiden, den Gesetzentwurf in seinem wesentlichen Bestand unverändert anzunehmen. Nimmt das Abgeordnetenhaus den Gesetzentwurf inhaltlich in seinem wesentlichen Bestand nicht innerhalb dieser Frist an, so können die Initiatoren des Volksbegehrens gemäß Artikel 62 Absatz 3 Satz 2 der Verfassung von Berlin i. V. mit § 18 Absatz 1 Abstimmungsgesetz innerhalb eines weiteren Monats schriftlich bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport die Durchführung des Volksbegehrens verlangen. Darüber hinaus haben die Initiatoren die Möglichkeit, die Durchführung des Volksbegehrens vorzeitig zu verlangen, wenn das Abgeordnetenhaus vor Ablauf der vier Monate das Begehren ausdrücklich ablehnt.