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- Vollständiges Wahlrecht mit deutschem Pass
- Direkte Demokratie und Ausschlüsse
- EU-Bürgerinnen und -Bürger: Mitbestimmung vor Ort
- Wahlbenachrichtigung, Fristen und Briefwahl
- Vertretung ohne Wahlrecht: Beiräte und Partizipation
- Welche Aufgaben haben Kommunen?
- Kommunale Machtverhältnisse und Funktionsweise
<pBei der Wahl in Berlin am 20. September stellt sich für viele die Frage: Wer darf abstimmen, und welche politischen Mitwirkungsmöglichkeiten bestehen für Menschen ohne deutschen Pass? EU-Bürgerinnen und -Bürger können auf kommunaler Ebene wählen, während eingebürgerte Menschen das volle Wahlrecht erhalten. Dieser Überblick erklärt die wichtigsten Regeln, Fristen und Vertretungswege.
Vollständiges Wahlrecht mit deutschem Pass
Inhaberinnen und Inhaber der deutschen Staatsangehörigkeit haben sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht. Das gilt unabhängig davon, ob die Staatsbürgerschaft von Geburt an oder durch Einbürgerung erworben wurde. Wer einen deutschen Pass hat, darf also wählen und sich zur Wahl stellen.

Ein besonderer Punkt: Personen mit deutschem Wohnsitz werden automatisch ins Wählerverzeichnis aufgenommen, sofern sie mindestens drei Monate vor dem Wahltag in Berlin gemeldet sind. Für die Wahl am 20. September endete diese Frist demnach am 20. Juni.
Neu in diesem Jahr ist, dass 16- und 17-Jährige bei Abstimmungen für das Abgeordnetenhaus und die Bezirksverordnetenversammlung mitstimmen dürfen. Zur Kandidatur gilt weiter das Mindestalter von 18 Jahren.
Direkte Demokratie und Ausschlüsse
Ausländische Staatsangehörige sind in Deutschland grundsätzlich von Wahlen auf Bundes- und Landesebene ausgeschlossen. Dasselbe gilt für die Teilnahme an Volksentscheiden, einem Instrument direkter Demokratie auf Landesebene.
Für die anstehenden Berliner Volksentscheide bedeutete das außerdem, dass keine Volksabstimmungen am Wahltag stattfinden: Die Initiativen „Berlin autofrei“ und „Berlin werbefrei“ kamen nicht auf die erforderliche Zahl an Unterschriften und scheiterten.
EU-Bürgerinnen und -Bürger: Mitbestimmung vor Ort
Eine wichtige Ausnahme besteht für Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union. Sie dürfen in Deutschland auf kommunaler Ebene wählen und sich zur Wahl stellen. Dieses Recht ist sowohl im Grundgesetz verankert als auch im EU-Recht festgelegt.
In Berlin betrifft das vor allem die Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung (BVV). Das Mindestalter zum Wählen liegt dort seit 2011 bei 16 Jahren; zur Kandidatur sind wie erwähnt 18 Jahre nötig.
Das Amt für Statistik Berlin‑Brandenburg geht davon aus, dass rund 250.000 EU-Bürgerinnen und -Bürger bei den Bezirkswahlen stimmberechtigt sein werden. Das entspricht etwa neun Prozent der Berliner Wahlberechtigten und ist ein Rekordwert.
Wahlbenachrichtigung, Fristen und Briefwahl
Der Berliner Landeswahlleiter hat angekündigt, die Wahlbenachrichtigungen bis zum 30. August per Post zu versenden. Diese Benachrichtigung enthält Angaben zum Wahllokal, Öffnungszeiten sowie Informationen zur Brief- und Vorabstimmung.

Wer per Brief wählen möchte, muss sicherstellen, dass die Stimme vor Schließung der Wahllokale eingeht. Stimmen, die nach 18:00 Uhr am Wahltag eintreffen, sind ungültig. Entscheidend ist der tatsächliche Eingang, nicht der Poststempel. Da Wahlen in Deutschland sonntags stattfinden, empfiehlt es sich, Briefwahlunterlagen frühzeitig abzuschicken.
Vertretung ohne Wahlrecht: Beiräte und Partizipation
Für Menschen mit Migrationsgeschichte, die bei den Wahlen nicht stimmberechtigt sind, gibt es andere Beteiligungsmöglichkeiten. Auf allen Regierungsebenen existieren Beratungsgremien, in denen Betroffene und Expertinnen sowie Experten Empfehlungen aussprechen.
In Berlin spielt der Landesbeirat für Partizipation eine zentrale Rolle. Er befasst sich unter anderem mit der politischen Teilhabe von Menschen mit Migrationsgeschichte. Nach dem Berliner Partizipationsgesetz müssen Gruppen wie Geflüchtete, Rom*nja und Sinti*zze in diesen Gremien vertreten sein.
Die nächste Wahl zum Landesbeirat ist für 2026 angekündigt, ein konkretes Datum steht allerdings noch nicht fest. Wahlberechtigt sind in der Regel Vereine von Menschen mit Migrationsgeschichte.
Welche Aufgaben haben Kommunen?
Kommunen sind in Deutschland wichtige Vollzugs‑ und Dienstleistungsträger. Sie setzen Gesetze um und sind zuständig für Sozialleistungen, Gesundheitsangebote sowie Bürgerdienste wie Reisepässe und Ausweise.
Darüber hinaus finanzieren und betreiben sie Bildungs‑ und Kultureinrichtungen. Zwar können Kommunen keine eigenen Gesetze erlassen, wohl aber rechtsverbindliche Verordnungen zu Gebühren, Bebauungsplänen oder lokalen Umweltauflagen. Das Grundgesetz schützt ihre Selbstverwaltung.
In Berlin, wo Stadt- und Landesverwaltung zusammenfallen, arbeiten Bezirks‑ und Landesbehörden häufiger eng zusammen. Manche Dienstleistungen – etwa Kfz‑Zulassung oder Abwasserentsorgung – werden gemeinsam über zentrale Stellen erbracht.
Kommunale Machtverhältnisse und Funktionsweise
Die Zusammensetzung kommunaler Parlamente bestimmt indirekt die lokale Regierung. In Berlin wählen die Einwohnerinnen und Einwohner die BVV; die BVV-Mitglieder bestimmen dann die Bezirksbürgermeisterinnen und -bürgermeister sowie die Bezirksstadträtinnen und -stadträte.
Die BVV verabschiedet in der Regel den Bezirks‑Haushalt, viele operative Entscheidungen liegen jedoch bei der Bezirksverwaltung. Beschlüsse der BVV sind oft nicht unmittelbar rechtsverbindlich, sondern stellen Ersuchen an das Bezirksamt dar.
Hinzu kommt: Die Mandate in Kommunalparlamenten werden meist ehrenamtlich ausgeübt. Anders als Abgeordnete auf Landes‑ oder Bundesebene sind viele Lokalpolitikerinnen und -politiker nebenberuflich tätig.
Sendung: rbb|24, 21.07.2026, 06:23 Uhr. Audio: rbb|24, 21.07.2026, Sieba Abadi im Gespräch mit Oliver Noffke.











