Deutscher Bundestag förderte Scheinselbständigkeit und hinterzog Rentenbeiträge

Deutscher Bundestag förderte Scheinselbständigkeit und hinterzog Rentenbeiträge

Berlin – Der Deutsche Bundestag hat jahrelang Rentenversicherungsbeiträge für eine Besucherbetreuerin des Bundestags vorenthalten. Die Besucherbetreuerin war als eine von rund 70 studentischen Mitarbeitern nicht – wie von der Bundestagsverwaltung behauptet – selbständig tätig, sondern abhängig beschäftigt und damit versicherungspflichtig.

Wie das Sozialgericht Berlin feststellte, war zwar formalvertraglich eine freie Mitarbeit in unternehmerischer Selbständigkeit vereinbart gewesen. Die tatsächlichen Arbeitsbedingungen sprachen jedoch deutlich für eine Angestelltentätigkeit.

Laut Gericht war die Besucherbetreuerin Studentin an der Humboldt-Universität zu Berlin und arbeitete von Januar 2008 bis Oktober 2009 für den Deutschen Bundestag. Zu ihren Aufgaben gehörte es, die Besucherströme zu leiten, Informationsmaterial zu verteilen, Fragen zu beantworten und den Besuchern behilflich zu sein. Grundlage der Tätigkeit war ein Rahmenvertrag, wonach sie sich als freie Mitarbeiterin zur selbständigen Betreuung von Besuchern des Deutschen Bundestags verpflichtete. In ihrem Auftreten und äußerem Erscheinungsbild sollte sie dem Ansehen des Deutschen Bundestags in der Öffentlichkeit Rechnung tragen. Als Vergütung waren 10 Euro pro Stunde vereinbart. Die tatsächliche Beauftragung erfolgte über Einzelverträge zu Dienstzeiten, für die sie sich vorab zur Verfügung gestellt hatte. Ein von der Bundestagsverwaltung herausgegebener „Leitfaden für die Tätigkeit als Honorarkraft im Bereich der Besucherbetreuung“ und ein Rundbrief („Infodienst für Besucherbetreuer“) enthielten weitere Hinweise zur Tätigkeit.

Gericht äußert echtes Unverständnis gegenüber dem Deutschen Bundestag

Im August 2009 beantragte die Studentin die Überprüfung ihres Sozialversicherungsstatus bei der Rentenversicherung, die 2010 das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung feststellte. Ab November 2009 ließ der Bundestag seinen Besucherdienst nur noch durch abhängig Beschäftige durchführen. Obwohl auch sie sich um eine Anstellung beworben hatte, wurde die Studentin nicht wieder berücksichtigt.

Mit seinem Urteil wies die 81. Kammer des Sozialgerichts Berlin nach mündlicher Verhandlung die Klage des Deutschen Bundestages ab und bestätigte die Auffassung der beklagten Deutschen Rentenversicherung. Die Studentin sei als Besucherführerin des Bundestages nicht selbständig tätig gewesen, sondern abhängig beschäftigt gewesen.

Für das Gericht sei in hohem Maße unverständlich, mit welchem – auch finanziellen Aufwand – sich der Deutsche Bundestag gegen die Entscheidung der Rentenversicherung zur Wehr setze, wo doch bereits ein im Mai 2009 erstellter vorläufiger Bericht der Innenrevision des Bundestages für den Prüfzeitraum 2006 festgestellt habe, dass bei den Besucherbetreuern durchaus eine Weisungsunterworfenheit bestehe und typische Merkmale eines selbständig tätigen Unternehmers fehlten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam angefochten werden.